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Im „Schlußworte" werden die erheblichsten Abweichun-
gen der verschiedenen Wechselordnungen in Hauptgrund-
sätzen kurz zusammcngcstellt und einige legislatorische Andeu-
tungen des Verfassers daran geknüpft. In manchen Punkten
muß man ihm hier gewiß bcistimmen. So in der Ansicht,
daß die Beschränkungen der Wechselfähigkeit, die Strenge
in den Formalitäten der Unterschrift und der Stempelvor-
schriften zu mildern, daß die Nothwendigkeit des Bekennt-
nisses, vahita empfangen zu haben, nicht zur rechtlichen
Natur der Obligation paßt. Dagegen scheint die Meinung,
daß dem pactam de cambiando die Klage nach Wechsel-
recht gegeben werden müsse, um ebenso dem Aussteller gegen
den Acceptanten und lern Bezogenen im Falle er ohne
Deckung gezahlt hat, gegen den Aussteller, nicht zur Natur
der Obligation zu passen. . Die Wechselverbindlichkeit hat
keinen andern Nechtsgrnnd als die Form. Der Wechsel-
schuldner muß wechsclmäßig leisten, weil er sich in Wechsel-
form verbindlich gemacht hat. Ein solcher Grund der
Verhaftung ist aber im pactum de combiando und dem
Verhältnisse zwischen Aussteller und Bezogenen, welchen die
verschiedenartigsten Rechtsgeschäfte zur Basis dienen können,
nicht zu finden, auch wegen der Verschiedenartigkeit der
Geschäfte nicht zu statuiren. Wie sollten dem Verklagten
die mannichfachen Einreden, welche nicht zur Wechselstrenge
passen, abgeschnitten werden können? — In den Wunsch
eines allgemeinen deutschen Handelsrechts, mit dem der
Verfasser schließt, stimmen wir von ganzem Herzen ein,
wollen auch hoffen, daß die jetzt überall sich regenden le-
gislatorischen Bestrebungen uns diesem schönen Ziele we-
nigstens näher bringen.
Im Anhänge behandelt der Verfasser kurz, klar und
erschöpfend das Makleramt und die kaufmanmschen Kom-
missionsgeschäfte, dort, wo Gesetze ihn verlassen, Konse-
quenzen und allgemeinere Rechtsgrundsatzen ziehend.
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