668
gen, Vorwegnahmen, Verweisungen und Beziehungen mit
sich, welche das Verständniß erschweren. Davon liefert
denn auch das vorliegende Werk den Beweis. Es gibt
im Wechselverkehr fast keine Handlung, welche nicht auf
die Stellung eines Jeden der Wechselbercchtigten und Ver-
pflichteten Einfluß äußerte. Fehler, welche beim Indossa-
ment, bei der Präsentation, Protestaufnahme u. s. w. ge-
macht sind, Ereignisse, welche auf den Gang des Geschäfts
in irgend einem Stadium einwirken, treffen mehr oder we-
niger auf irgend eine Art alle Wechselbcrechtigte und Ver-
pflichtete, wenigstens die Hauptpersonen. Daher sah sich
der Verfasser von selbst in die Nothwendigkeit versetzt, die
meisten Ereignisse und Handlungen des Wechselverkehrs
auch unter jedem Abschnitte zu erwähnen, mitunter stück-
weise theils in dem einen, theils in dem andern darznstellen.
Daher ist cs auch wohl gekommen, daß die gezogenen
Wechsel und die trocknen Wechsel nicht in besonder» Ab-
schnitten abgehandelt sind, ein fataler Umstand, der es an
manchen Stellen zweifelhaft machen kann, von welcher
Wechselart der Verfasser redet. Den neunten Abschnitt über
Kollision der Wechselrcchtc hätten wir etwas vollständiger
gewünscht. Auch vermissen wir die Lehre von Han-
dclsbillets und kaufmännischen Assignatione«, welche doch
einmal zu einer Darstellung des Wechselrechts gehört.
Für den Abschnitt eilf, Wechselprozeß, wäre es wün-
schcnswerth gewesen, den Gang des Verfabrens nach dem
neuen Prozeßkodex, sofern er hier einschlägt, dargcstellt zu
finden. Der Verfasser erwähnt der Verordnung vom 21.
Juli v. I. zwar, ohne jedoch, näher ans den Einfluß der-
selben cinzugehen.
Der Hauptwerth des Werks, um dessen Berücksichti-
gung man gerne die wenigen Mängel, welche wir erwähnt
haben, vergißt, besteht in der sorgfältigen Vergleichung
der fremden Wechselrechte, eine Vergleichung, die in
solcher Vollständigkeit wenig gefunden wird. Der Ver-
fasser berücksichtigt das englische, französische, dänische,
holländische, nordamerikanische, spanische, ungarische, öster-
reichische, russische, das in den verschiedenen italienischen
Staaten geltende Wechselrecht und außerdem die meisten
deutschen Wechselordnungen in ihren wichtigsten Abweichun-
gen, mitunter auch noch andere Wechselgesehe z. B. das
von Bilbgo, das portugiesische.