Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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gewiß manchem Praktiker sehr willkommener Weise die
Bestimmungen des preußischen Wechsclrechts mit steter Rück-
sicht auf Abweichungen der meisten fremden Wechselrechte
klar und im Ganzen erschöpfend zusammenstellt. Da-
Werk ist, wie der Verfasser auch selbst in der Vorrede er-
klärt, lediglich, zum praktischen Gebrauche und hier vorzüg-
lich zu dem Zwecke bestimmt, die Konkordanz beziehungs-
weise die Abweichungen dev wichtigsten verschiedenen Wech-
selrechte Europas zu zeigen. Er hat daher auch ein ganz
eigenthümlichcs System befolgt.
Der erste Abschnitt handelt vom Begriffe und den Er-
fordernissen des Wechsels. Dabei geschieht von selbst der
beim Wechsel vorkommenden Haupt- und Nebenpersonen
Erwähnung. Diese sind dann in den folgenden Abschnit-
ten, jede einzeln, in ihren Rechten und ihren Pflichten
betrachtet.
Der zweite Abschnitt handelt demgemäß vom Aussteller.
Der dritte Abschnitt vom Remittenten, unter dessen
Rechten die Lehre vom Indossament, von der Präsentation,
Acceptation, von Protesten, Regressen behandelt wird.
Der vierte Abschnitt stellt den Indossanten, der fünfte
den Bezogenen in seinen Rechten und Pflichten dar. ' Unter
den Pflichten des Bezogenen kommt die Lehre von verlo-
renen und verfälschten Wechseln zur Sprache. Die Ab-
. schnitte sieben und acht behandeln das Domiziliat und resp.
die Lehre von mehrern Wcchsclverpflichtetcn.
Im neunten Abschnitt ist von der Kollision der Wech-
selrechtc, im zehnten vom Erloschen der Wechselkraft, im
eilften vom Wechselprozesse die Rede. Diese Eintheilung
des Stoffes hat das für sich, daß man unter jeder einen
Wechselintcressenten betreffenden Rubrik alle Bestimmungen
welche ihn angehen, zusammengestellt findet und dadurch
das Finden erleichtert ist. Dem Praktiker, welcher die
Grundzüge des Wechsclrechts, das Wesen des Wechselkon-
trakts schon kennt, mag das oft willkommen sein. Vom
wissenschaftlichen Standpunkte aus läßt sich indessen eine
derartige Behandlung unseres Erachtens nicht rechtfertigen.
Die wissenschaftliche Behandlung einer Rechtsmaterie er-
fordert vor allen Dingen eine Eintheilung des Stoffes,
welche durch logische Nothwendigkeit gegeben ist. Willkühr-
liche Abschnitte in der Entwickelung führen Dunkelheit,
Zusammenstellung ganz heterogenener Dinge, Wieverholun-

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