Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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tragen können? Mag immerhin (§. 91) die Entscheidung
des AppellationSgerichtvhofcs darüber, ob und in wie weit
die in der Untersuchung zur Sprache gekommenen That-
sachen fiir erwiesen anzunehmen oder nicht, in der dritten
Instanz nicht mehr angefochten werden können, so bleibt doch
noch ein großes Feld für die mündliche Verhandlung, z. B.
ob die Thatsache ein Verbrechen unterstelle, welche Strafe
abzuwägen. Daß man über alles das in Kriminalsachcn
eine geringere Garantie, als in Civilsachcn, »haben soll, iji
gradezu unbegreiflich, und wird gewiß nicht fortbcstehen.
Durch das Gesetz vom 17. Juli 18-16 ist übrigens
unsre Kriminalordnung nicht weniger als die Prozeßordnung
durch die Gesetze durchlöchert. Wir dürfen ge-
wiß bald einer neuen entgegenschen, obgleich dadurch
aber doch die Einführung des Gesetzes v. 17. Juli 1816
nicht aufgehalten werden darf. Zu lange sind uns durch
in Aussicht gestellte Kodifikationen die Verbesserungen, die
der Gegenwart Noth thaten, vorenthalten worden. — Bei
dieser neuen Kriminalordnung werden wir denn endlich
auch wohl einige Garantie der persönlichen Freiheit erlangen,
die nach der alten lediglich von der Willkühr des Richters ab-
hängt. Lese man doch nur §. 2081 „Diebe, Betrüger
und ähnliche Verbrecher werden in der Regel icderzeit
verhaftet; andere Verbrecher in der Regel nur, wenn die
Strafe, welche sie zu erwarten haben, wahrscheinlich
einjährige Einsperrung übersteigt." Wie kann das
der Richter bei Anfang der Untersuchung alle schon wissen!
Und was sind „ähnliche Verbrecher?" Gleich vag ist der
§. 209. „Ist durch das Erkenntniß, oder durch einen
vollständigen Beweis, die Person des Thäters ausgemittelt;
so muß in den Fallen des vorstehenden §., und allemal,
wenn der Richter die begründete Beforgniß hat, daß der
Verbrecher seine Freiheit zur Flucht oder.zur Ver-
dunkelung der Wahrheit und Erschwerung der
Untersuchung mißbrauchen werde, zur Haft geschritten
werden." Man sieht, cS ist hier nur an die Interessen
der. Untersuchung, nicht an ein Recht des Staatsbürgers
auf Freiheit, was nur im Nothfalle entzogen werden darf,
gedacht. In der Wirklichkeit ist die Kaptur nur zu häufig
eine medium eruenda; vcritalis; der Kerl soll mürbe
werden! Dafür steht denn auch der Stock (tz. 292 — 297)

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