Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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' ; Wenn es nun, nach dem Gesagten, so schwer, den
geistigen Zustand eines Menschen überhaupt fcstzustellcn,
wie soll dieses möglich sein, für einen Moment, der Mo-
nate oder vielleicht Jahre zurncklicgt? Wo soll der Arzt
die. Data hernehmen, um ein Urtheil mit Sicherheit ab-
geben zu können? Daß Aussagen von Zeugen hier über-
haupt ein unzuverlässiges Mittel, ist längst anerkannt. Kein
Arzt kann pflichtmäßig sein Gutachten bauen auf von ihnen
bekundete Thatsachen, die weit vor den Moment einer ab-
gegebenen Willenserklärung oder vorgenommcnen Handlung
fallen, da solche für diesen Zeitpunkt gar nichts beweisen;
und eben so wenig auf solche, welche hinter diesem Zeit-
punkte liegen, da kein Schluß rückwärts, wie schon oben
bemerkt, zulässig, und es nur allein auf jenen Moment an-
kommt. Es ist um so weniger vom Arzte auf solche von
Zeugen bekundete oder auf andere Weise ermittelte einzelne
Thatsachen zu bauen, oder, wenn cs dennoch geschieht, vom
Richter Gewicht darauf zu legen, da es ja, wie gezeigt,
möglich, auf künstliche Weise momentan sowohl, wie auch
für immer Vcrstandesverrückungen herbeizuführen. Wenn
durch Zufall Jemand narkotische Gifte genossen oder sie
ihm absichtlich beigcbracht, oder einem an Branntwein oder
andere ähnliche Getränke gewöhnten Menschen solche ent-
zogen werden, was der Zeuge, der ihn in einem in Folge
dessen herbeigcführtcn verrückten Zustande beobachtet, nickt
wissen kann, und was zu untersuchen um so wichtiger, je-
mehr Interesse der, welcher Jemanden für blödsinnig erklärt
wissen will, dabei hat, daß dieses geschieht; wie kann ans
den in einem solchen Zustande vorgenommencn und erwie-
senen Handlungen und Acußernngen ein Arzt auf den gei-

§. 249. Not. angefiibrt. Aergleiche auch den Fall bei I. H.
Böhmer I. c. Tom. III. par. 1. Ucsp. 27.

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