Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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außer Stand setzte, seine Pflichten gegen den Lehns-
herrn zn erfüllen. Er war in keiner andern
Weise in seiner freien Verfügung gebunden, als ihm
dies das Lehnsverhältniß selbst und die wesentliche
Eigenschaft des Lehns mit Rücksicht auf den Lehns-
herrn und die Agnaten gebot; die cingeführte Erb-
lichkeit der Lehen enthielt nur eine Erweiterung seiner
ursprünglichen Rechte, und eine Beschränkung für den
Lehnsherrn, der nun nach dem Tode des Vasallen
das Lehn ohne weiteres nicht mehr einziehy konnte;
aber die Söhne gewannen dadurch nichts mehr, als
ein gesetzliches Erbrecht, wie es ihnen gleich-
mäßig auf -die Allodialerbschaft zustand; keincswezeS
ein schon beim Leben des Vaters bestehendes ding-
liches Recht an das Lehn und dies , läßt sich bis zur
Evidenz ans ' den älteren geschriebenen Gesetzen und
der Geschichte erweisen.
Auch »ach deutschem Rechte war der Sohn eben-
sowohl Erbe im Allode, wie im Lehn, und es ist die
Succession in das Lehn von der Nachfolge im echten
Eigenthume in den älter» geschriebenen Gesetzen und
Gewohnheiten nirgends unterschieden. Es erklärt sich
daraus ganz- natürlich, wie seit Einführung der agna,
tischen Rechte an das Lehn für die Lehen in der Lom-
bardei durch Kaiser Conrad den Zweiten,
vergl. Wkppo, vita Conr. Sal. bei
©tnt», script. rer, Germ,Tom. III. p.469unb
Senckenberg, const. deexped. Som. p. 710.
die durch das römische Recht gebildeten Juristen des
eilfleti und zwölften Jahrhunderts den Sohn in Bezug

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