Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

537

deS zweiten im eilften und zwölften Jahrhundert einge-
führt wurde, hat in den rechtlichen Verhältnissen und
Befugnissen des Vasallen wesentlich nichts geändert. Er
besaß das volle nutzbare Eigenthum des ihm geliehenen
Gutes, welches nur durch das ihm gegenüber stehende
Obcreigenthum des Lehnsherrn beschrankt war, und ur-
sprünglich mit seinem Tode erlosch! Die spätere Ver.
leihung zum erblichen Besitze war nur ein erweitertes
Beneficium für den Vasallen, und sicherte den Lehns-
herrn zugleich in höherem Grade gegen nachtheilige Ver-
fügungen über das Lehn, indem das Interesse des Va-
fallen zur. Erhaltung des Lehns für seine Nachkommen
durch die Erblichkeit des Besitzes vermehrt worden war.
Auch ergeben die Constitutionen Lothars und Friedrichs
des ersten gegen die Veräußerung und Verpfändung der
Lehne ohne Zustimmung des Lehnherrn unzweifelhaft,
daß die Befugniß des Vasallen zu eigenmächtigen Ver-
fügungen über das Lehn, selbst nach eingeführter Erb-
lichkeit des Besitzes, noch eine sehr umfassende war, und
nur deshalb beschränkt wurde, um den Lehndienst selbst
nicht zu gefährden.
So die Constitution Lothars:
H. F. 52. Per multas enim interpellationes
ad nos factas comperimus, milites sua bene-
ficia passim distrahere ac ita omnibus
exhaustis, suorum servitia subter-
fugere, per quod vires Imperii maxime
attenuatas comperimus. Der Vasall konnte also
in der Regel alles mit dem Lehn vornehmen, sobald
er nur sich selbst durch dergleichen Dispositionen nicht

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer