Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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des Kaufgeldes noch während der Lebenszeit des Ver-
äußerers und dessen Leibeslehnserben an sich zu bringen
wünscht, läßt sich gemeinrechtlich gar nicht bezweifeln;
und ebenso ist es ein Grundsatz des gemeinen Rechtes,
-daß bei der Ausübung des Retraktrechtes, der Sohn
dem Agnaten oder Mitbelehnten vorgehe, weil jener das
nächste Recht dazu hat. Der Artikel 27 enthält also
Nichts mehr, als eine nähere Ausführung und Anwendung
des im.Artikel 26 enthaltenen Prinzips; es sind im
Grunde nur gemeingültige Rechtssätze, die aus derselben
Quelle hergeleitet, das bereits bestehende, aber nicht un,
bestrittene Recht firkren sollten. Der Diestelmeler'sche
Entwurf steht also eben so wenig, als die übrigen Ent-
scheidungsmomente, der Ansicht des Revisors zur Seite;
welche Gründe den Geheimen Ober-Revisionsrath Wille
bestimmt haben mögen, in seinem Entwurse des märki-
schen Lebnrechtes (Mathis, jurkst. Monatschrift Thl. II.
S. 519. ff.) lediglich die Bestimmungen des A. L. R. auf»
zunehmen, darüber fehlt es an allen näheren Angaben;
die Meinung der ständischen Deputirten über die reine
Rechtsfrage erscheint jedenfalls ohne erheblichen Belang;
die Unsicherheit derselben in Ansehung dikser Rechtsfrage
ergibt sich auch auf das unzweideutigste aus den Ver-
handlungen und Beratbungen über den neuen Gesetzent-
wurf: es kommt also lediglich auf eine nähere Prüfung
der wirklich bestehenden Rechtsnormen an, und auf eine
treue und richtige Darlegung der ursprünglichen Verhält»
nksse in ihrer geschichckichcn Entwickelung . . . Die Erb,
lichkeit der Lehen, welche regelmäßig erst durch die Kon.
stitutionen der Kaiser Eonrad des zweiten und Lothar

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