Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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thümlichen Schluffe gelangt, als stehe auch dem
Sohne das dingliche Recht des Agnaten oder Mit,
belehnten an dem Lehne zu.
Zwar heißt es im 2 Satze des 27. Artikels,
„im väterlichen Stammlebn schließen in der Revo,
kation die Söhne die Agnaten und die Agnaten den
Lehnsherrn ans."
und im dritten Satze wird disponirt:
„da aber des Lehnsherrn Consens nicht vorhanden; so
wird nach mehrerem Schluffe der Rechtsgelehrten da-
für geachtet, daß die Söhne, wenn sie nichts mehr,
als ihre legitimam bekommen, in Fällen das alt,
väterliche Stammlehn zu revociren, sie, die Sühne,
den Agnaten vorgehn;
es scheint also auf den ersten Blick wirklich die Revo-
kakvrien-Klage auch den Söhnen in Fällen einer wkll-
kührlichen Lehnsveräußcrung durch den Bater gegeben zu
sein; indessen lehrt eine nähere Betrachtung, daß der
Artikel 27 mit' dem vorhergehenden Artikel 26 nicht
im Widerspruche stehe. Die Ausdrucke „Revokation"
und „revociren" sind offenbar nur ganz im allge,
meinen Sinne gebraucht und nicht in ihrer besondern
juristischen Bedeutung. So ist dies bereits im Artikel
26 geschehen, indem im ersten Satze ausdrücklich von
der Revokation ohne einige Erstattung mit Rücksicht auf
den Agnaten und im zweiten Satze von der Revokation
des Sohnes und Agnaten gegen Erstattung des Kaufs-
preises, also dem Retrakte, die Rede ist. Daß dem
Agnaten auch der Retrakt zustehe, wenn er, ohne de«
Anfall des LehnS abzuwarten, dasselbe gegen Erstattung

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