Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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Entwurf selbst unterstützt jedoch meines ErachtenS die
aufgestellte neue Behauptung nicht;
Der Artikel 26. spricht eher gegen dieselbe! Er
lautet:
1) Wenn ein Lehngut ohne ConsenS des Lehnsherrn
und der Mitversammelten alienirt wird, kann der
erste Agnat auf den Fall, da das verwirkte
Lehn auf ihn und nicht auf den Lchnherrn fällt,
noch beim Leben des Alienators revociren und soll,
da der Besitzer der Agnaten und Gesammtträger
Recht'gewußt hat, die Revokation ohne einige Er-
stattung des ausgezahlten Geldes erfolgen.
2) Wenn aber bei der Alienatio des Lehnsherrn
Consens, und der Sohn, Agnat oder Mitbelehn-
ter das ausgezahlte Geld zu erlegen-
enbelliyk; so kann er das Gut noch beim Leben
des Alienators revociren, ist jedoch nicht verbun-
den, über die Hauptiumma Juteresse zu zahlen rc.—
In dem ersten Satze des Artikels wird von der
eigentlichen Revokation, in dem zweiten Satze
von dem Retrakte gesprochen. Die Revokation
steht darnach nur dem Agnaten zu; von dem
Sohne ist gar nicht die Rede, die Retraktklage
wird dagegen nach dem zweiten Satze auch dem
Sohne gegeben. Die Bestimmungen hierüber ent-
sprechen vollkommen dem gemeinen Lehnrechte;
der Revisor vermischt jedoch anscheinend beide
Rechtsbegriffe, und unterscheidet nicht zwischen der «
Revokation und dem Retrakte; so daß er gegen
den sonst klaren Inhalt des Artikels zu dem irr«

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