Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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richter hätte es ebenfalls nicht thun dürfen, weil der
Verklagte sich keim ersten Urtel beruhigt und - nicht
appellirt habe. Allein der Verklagte hatte nach seinem
nur bedingten Anträge gar keinen Grund zur Appella,
tion, da ja der erste Richter nach seinem Hauptamrage
erkannt nnd die Kläger, wenngleich nur angebrachter-
maaßen, abgewicsen hatte. Für den zweiten Richter
aber, der kn der Sache selbst erkannte, indem er den
offenbar auch ganz falschen Zurückweisungsgrund des
ersten Richters verwarf und nur zu Gunsten der Kläger
auf Vorlegung des Inventars entschied, kam der eben
nur für diesen Fall gemachte Rekonventions« Antrag von
selbst wieder zur Erörterung, nnd er mußte über ihn
ebenso gut entscheiden, wie über den Klageantrag selbst,
mit den» er kn uirzertreiinlkcheii Zusammenhang getreten
war. Die Beschwerde der Klager über den Verlust
einer Instanz rücksichtlich dieses Punktes ist daher gehakt«
los. Ucbrigcns haben die Klager offenbar den im Testa-
mente angedrohten Nachtheil verwirkt, und daher mußte
das Appellations-.Urtel auch bei diesem Punkte bestätigt
werden."
Eines großen Beifalls wird sich, wie wir hoffen,
die so entwickelte Ansicht des Revisionsrichters in der
juristischen Welt nicht zu erfreuen haben. Die gesetz-
mäßigen Instanzen dürfen einer Parthei wider ihren
Willen niemals entzogen werden, und kein Richter ist
befugt, ultra petitum appellantis et appellati
zu erkennen und ein Erkenntniß, welches eine Parthei
in Rechtskraft hat übergehen lassen, zu Gunsten dersel-
ben auch ohne ihren Antrag abzuändern. Dies sind

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