336
habe erkannt werden dürfen, weil 'ihnen auf solche Weise
eine Instanz entzogen werde, die Verklagten auch gegen
'das erste,' die Rrkonvcntion mit Stillschweigen über-
gehende Erkcnntniß nicht intra fatale appcllkrt, und
kn zweiter Instanz nichts weiter als die Bestätigung des
ersten Erkenntnisses beantragt haben.
Das Geheime Obcrtribunal erachtete ohne nähere
Angabe von Gründen das Rechtsmittel der Revision
für allein zulässig, vcrordnete dessen Einleitung und
bestätigte demnächst sowohl in conventione, als auch
in reconventione das Erkcnntnkß zweiter Instanz.
Tic Grunde des desfallsigen unter'm 5. Dezember
1842 erlassenen Rcvisions-Urtheils sind folgende: .
„Das zweite Gravamen ist gegen die ad re con-
ventionem erkannte Beschränkung der Kläger auf
den Pflichttheil vom mütterlichen Nachlasse gerichtet.
I» dem mütterlichen Testamente sind nämlich diejenigen
Kinder, welche dasselbe in irgend einem Punkte nicht
respektier» würden, ausdrücklich zu Gunsten des Johann
Hausmann auf den Pflichttheil enterbt, und in Gel-
tendmachung dieser Bestimmung hat der Johann Haus-
mann denn auch schon in erster Instanz darauf ange-
tragen, die Kläger vom mütterlichen Nachlasse bis auf
den Pflichttheil auszuschließen, wenn er wider Erwarten
zur Jnveutarlegung verurtheilt werden sollte.
Diesem 'so gestellten Anträge gemäß konnte der erste
Richter die Beschränkung der Kläger auf den Pflichttheil
flicht aussprechi!», weil er die'Ätrklagteli'nicht üerur-
'tb'"'lte. Die'Klüger meinen nun, der Äppellatkons-