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. DaS OberlandeSgcricht in Hamm erkauilte^demnächst
für Recht: . .. . .
»). daß. der Mktverklagte Johann Hausmann ein
nach.vorheriger Mom'tur eidlich zu. erhärtendes
Inventar über den Nachlaß der..,Ehsfr.au Philipp
Hausmann zu legen schuldig, im Ucbrigcu aber
das erste Erkenntniß zu bestätigen, und.
b) daß den Klägern nur der Pflichttbeil vom mütter-
lichen Vermögen zuznerkennen sek.
In Bezug "auf diese letztere Bestimmung lauten die
Gründe des Appellations-Erkenntnisses wörtlich also:
„Die Rekonventkon ist nicht im ersten Erkenntnisse
berücksichtigt, da die Klage selbst zurückgewiesen wurde.
Da indeß die Klage soweit für begründet erachtet'
ist, als sie die Kläger zur Ergänzung des Pflichttheilö
berechtigt- darüber mithin nicht herausgehen kann, so
mußte dies nach dem Anträge des Verklagten aus-
sprochen werden."
. Die -Kläger glaubten sich bei dem Appellativus-
Erkenntnkssr. uicht beruhigen z» dürfen. legten dcs-.c.
halb dagegen die Nichtigkeitsbeschwerde ein und meldeten.,
zugleich die Revision an. Welches dieser. Rechtsmittel..
das zulässige sei, mußte zweifelhaft erscheinen, .weil.in.
der gesetzlichen Verordnung in Betreff der Rechtsmittel,
der Fall, daß über einen Klage« oder Rekonventions- .
antrag nicht in erster, sondern bloß in zweiter Instanz
erkannt worden, nicht vorgesehen, und, als dem Reiche ,
der Möglichkeiten angehörig, nicht gedacht worden, ist.
In der Sache selbst führten die Kläger aus, daß
quoad reconventionem in zweiter Instanz nicht.