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Gründe.
Denn, was zuvörderst die vom ersten Richter auf-
gestellte Ansicht betrifft, daß die Vorschrift des §. 232.
Tit. 14. Thl I A. L. R. sich nicht allein auf ein-,
sondern auch auf zweiseitige Geschäfte beziehe, und daß
in casu die Ehefrau Altstadt nicht einmal als Bür,
gin angesehen werden könne, weil sie, wie im §. 221.
ibid. vorgeschriebe«, nicht verwarnt, auch kein Rechts»
bekstand zugezogen sei, so kann diese Ansicht, sowie die
daraus hergeleitete Abweisung des Klägers, der mitver-
klagten Ehefrau gegenüber nicht alS richtig angenommell
werden.
Die Beschränkung, welcher Frauenzimmer bei Abschluß
von Verträgen unterworfen sind, bezieht sich nur auf
solche Fälle, wo ein Ftauenzkmmer Verbindlichkeiten für
einen Andern übernehmin will, die es früher nicht hatte,
sei es nun, daß cs, im Falle ein Anderer seinen Ver,
bkndlichkeiten nicht nachkommt, die Erfüllung verspricht,
oder zu Gunsten des Berechtigten gewissen Vortheilm
entsagt, oder gewissen Nachtheilen sich unterwirft« In
allen diesen Fällen muß eine Verwarnung rkntreten.
Wenn ferner eine Manns - u»id eine Frauensperson
sich in einem Instrumente als' Selbst- oder Mitschuld-
ner verpflichtet haben, so vermuthcn die Gesetze, daß die
Mannsperson Hauptschuldner, die Frauensperson nur
Bürgin sek. §. 232. I. c. Es kann jedoch keinem
Zweifel unterliegen, daß dieser §. cessirett muß, wenn
ohne Rücksicht auf den Inhalt des Instruments eine
Verbindlichkeit der Frauensperson schon besteht — denn