318
den Justiz «Kommissaricn, sowie allen Verkaufs »Kommis-
sarien, die Erhebung der Unrathsgeldcr untersagt, wie
das Rescript vom 30. Mai 1834 (I. B. Bd. 45.
pag. 495) ergebe. Demnach sei Kläger zur Abhal-
tung von Grundstücks-Verkäufen gar nicht lcgktkmirt,
jedenfalls aber »ach §. 75. A. L. R. Thl. i. Tit 13.,
welcher verordne:
„Wenn Geschäfte, zu welchen eine bestimmte Klasse
von Personen bestimmt ist, von Andern, welche zu
dieser Klasse nicht gehören, auf eine an sich erlaubte
Art gegen eine vorbedungenc Belohnung übernommen
werden, so darf doch eine solche Belohnung die
den Personen der andern Klasse vorgeschriebene Tare
niemals überschreiten,"
nicht berechtigt, eine höhere Tare auszubedingen, als
woraüf die Justiz -Kommissarien Anspruch hätten. Gegen
diese Rechtsgrtmdsätze habe der Appellationsrkchter ver-
stoßen, wenn er das Abkommen, welches er in dem
§. 4. der Urkunde vom 2. Mai 1842 zu finden glaube,
als gültig anerkenne, seine Entscheidung sei somit nach
§. 4. No. 1. der Verordnung vom 14. Dezember 1833
nichtig..
Diese Beschwerde ist durchgehcnds grundlos. Es
kann dahin gestellt bleiben, ob die angezogenrn, indessen
offenbar nur reglemrntarischrn "§§"'^32 und -35. der
Allg. Eerichtsbrdnung Thlr Hl. Tit» 7«-:Rechtsgrititd-
sätze enthalten, da sie, was sich aüs-§. 33^-a?a!-'D.
ergibt-- uns Geschäfte der vorliegenden Art nicht'bezüg-
lich sind.- Ebensowenig rechtfertigt die Berufung auf