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ausschliitßlich, gebühren sollte.n Als Eigenthinncr
deL i» dem:-.Kirchspiele Brachthausen liegenden Grund,
stücke können-die Verklagten keine Konkurrenz verlangen,
da die Jagd im Herzogthum Westphalen zu den Rrga,
lim gehört, wie namentlich aus der Verordnung-vom
3. Juli 17658cotti ©...855. —. hervprgche, wo
.das Jagen von Wildprrtt aller Art Allen verboten ist,
welche nicht landesherrliche §rlaubn>'ß-dazu.haben,
und.selbiges,.nur. den adligen Landsassen und denen, sy
zur Jagd berechtigt, gestattet worden.*)
Die Verklagten müssen daher Nachweise«, daß'sie iii
jenem Distrikte, welcher Gegenstand der Verleihung WÄ)
ein Mitjagdrccht erworben' habe». Dieser'Nackfweis'ist
versucht, aber nicht gelungen. Sowohl die in' deni
Vorprozeffe' einiger Giiisriffen' des 'Kirchspiels' Drachthan-
sen wider'den' Frcihcrrn' v o N Fürstenberg, als die
in dem jetzigen Prozesse vernommenen Zeugen bekrlndcjj
nNr von der Ausnbirng der Jagd in dem Kirchipict
Brachthansen von Seilen einiger weniger von 'ihnen '
näüieittlich bezcichlictcr Ginsassen des' letzter«, "keiiirsMgs
aber von Seite der Mehrzahl der Mitglieder'der'bei
dem vorliegende»' Rechtsstreite' betheiligteil "Gemeinden.
Nur durch eine solche Ausübung koiinte über) nach der
*) Sehr irrig. Dieser Theil der angeführten Verordnung
ist nur für taS Erzstift Köln und Vest-Reckling.
''.hau sen,'nicht für daj Herzvgthü m 'Ä'estpha«
' len' erlassen. Heber die Nicht.Regalität der Jazd ist'bei
-'.2 den Gerichte» im Herjogthum Westphalen noch nie ernst'
. lich Zweifel gewesen. - -- ..Sommer,