Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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von1 Seiten des Revidenten nicht' einen - Minderwerth
nachgewiesen haben, wie nach dem''Gesetzt vom 21.
Iuli' 1843 ihnen oblag, um-ihren -Widerspruch zu
begründen. - - - > " ' • •
- Bei der -Bcnrtheilnng des vdm Kläger erhobenen
Anspruches auf Zusprechung der hohe»' und nieder»
-Jagd -kn den Gemarkungen des Kirchspiels Brachthausen,
als eines ausschließlichen Rechts und auf Unter-
sagung der von den Verklagten ausgeübten Mitjagd,
jst zunächst die Urkunde vom 21.- Mai' 1686 maaß-
gebend.. Dieselbe ist kn einer als mit . dem. Original
übereinstimmend anerkannten Abschrift beigebracht und
eine der Form nach gültige landesherrliche Verleihungs-
urkunde des Kurfürsten von Köln.
, Die Einwendungen der Verklagten gegen die Dis-
positionsfähigkeit des Verleihenden sind von den erken-
nenden Richtern beider Instanzen mit Recht verworfen.
Der Einwand namentlich, daß die Landstände und das
Domkapitel die Verleihung der Jagd nicht genehmigt,
würde, wenn er auch an sich richtig wäre, doch nur
auf eine exceptio de jure tertii hinauslaufcn.
In der allegkrten Urkunde und der von dem Appella,
tionsrichter hcrvorgehobenen Stelle wird dem Drosten
von F ü r st e n b e r g für sich, seine Erben und Nach-
kommen die hohe und niedere Jagd in den im Tenor
dieses Erkenntnisses bezeichnetcn Gränzen im Amte Bil-
stein tauschweise eingeräumt, und da keine Beschränkung
dem verliehenen Rechte hinzugefügt wird, so muß man
anuehmcn > , daß dem Brlkehenen das fragliche Recht
unverkürzt - durch die Konkurrenz' eines Dritten, also

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