Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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Jagdrecht und keine Servitut durch Verjährung erwer-
ben könne ; zudem ist eine Ausübung der Jagd ^ durch
die Majorität kaum -gedenkbar, da sich immer tmr
eine unverhältnißmäßig geringe Anzahl von Jägern nnd
Jagdliebhabern in jeder Gemeinde finden wird.
Diesem nach hat Kläger seine Klage, insofern sic
auf Zuerkcnnung eines ausschließlichen Jagdrechts gerich-
tet ist, nicht erwiesen, .indem die-Verklagten den Beweis
des ihnen zustehe'nden Jagdrechtcs in den Gemarkungen
ihrer Gemeinden vollständig erbracht haben. Eü, kann
also nur darauf ankommen, ob Kläger nicht wenigstens
ein Mitjagdrecht erwiesen habe. Klager' hat ^diesen
Beweis durch Urkunden und Zeugen angetreten. Was
den Urkundenbeweis anbetriffr, so wird das Jagdrecht
deS Klägers durch die kurfürstliche Verleihungs-Urkunde
vom Jahre 1086, insoweit die Gemarkungen deS Kirch-
.spiels Brochthausen innerhalb der darin beschriebenen
Jagdgränze belege» sind, vollständig erwiesen. . !Durch
diese Urkunde tritt nämlich,u. s. w. — .r. >
Durch diese Urkunde wird daher die Verleihung.der
hohen und nieder» Jagd innerhalb der darin beschriebe-
nen Glanzen vonständig erwiesen. Diese Gränzen. fallen
jedoch nur zum Theil in die Gemarkungen des . Kirch-
spiels Brachtbausen; in dem außerhalb dieser Gränzen
liegenden Theile der Kirchspiels-Gemarkung muß'daber
das beanspruchte Jagdrecht auf andere Art ; bewiesen
werden. Kläger will nun in diesem Thelle. das bean-
spruchte Jagdrecht durch Verjährung erworben .haben.
Den hierüber angetreteuen Beweis hält das Gericht erster
Jnstanz-insowest für erbracht, daß rS den Kläger darüber

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