daß Inculpat von der Anschuldigung unerlaubter
Selbsthülfe völlig freizusprechen und die Untersuchungs,
kosten niederzuschlagen«
Von Rechtswegen.
Gründe.
Der C- S. erschoß am» 19. Mai c. auf einem
ihm zugehörigen Ackerlande zwei dem Z. gehörige Hüh,
uftfi r„ QnFolge; girier., desftzllsigm D.enuiiciation detz
Damnifikateiz... wurde.. dMjch. wegiyx. unerlaubter
Selbsthülfe zur Kriminaluntersuchung gezogen.
Dcnunciant Z.^ist fm' Zweifel daküber, ob Denun«
ciat die beiden Hühner raufte seinem eigenen Lande er-
schossen oder nicht. Nach der Angabe der eidlich ver-
nommenen S. H., welchd 'di^Hübncr auf jenem Lande
fand, ist tnd^ß das, .Erstxre anzunehmen-- weßhqlb auch
eben die Untersuchuqg-»vcgen ^unerlaubter Selbsthülfe rin,
geleitet wurde.
Inculpat glaubt vollkommen 'dazu berechtigt gewesen
zu.jrin, die, beiden Hühner dcS Z,.^zu -erschießen. EK'
behauptet, die Zssche» . Hühner..hätten schon mehruzM.
vorher seine ,Saat. zerstört, und habe. er. .deshalb^ dem
Dcnuncianten sagen lassen, er. solle jene heffer brwah«.
r->'!»tzN',. «V J-.wU-tV ::>r-"."i'* o'X '
re», sonst wurde er sie, wenn sie wieder rn die^aat,
kamen, todt schießen; da sie nun am 19. Mai c. wie,
der in die Saat gekommen',' Ha8e' er sich nicht anders
Ui^helfen-gewnßt, aMisientodtizirrschießen ii^Er^abe. Z.
soglxich; davon.'!-Unterrichtet, »welcher die .Hslhneb-chaNn!
auch: 1>ur!ch;Mnö Lstsgh^habe abholm -lassen^- ^ Er-'-habe -
die ThatvUurichegangeu,:?.um-nicht selbst: durch dienZrr,.»