Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

daß Inculpat von der Anschuldigung unerlaubter
Selbsthülfe völlig freizusprechen und die Untersuchungs,
kosten niederzuschlagen«
Von Rechtswegen.

Gründe.

Der C- S. erschoß am» 19. Mai c. auf einem
ihm zugehörigen Ackerlande zwei dem Z. gehörige Hüh,

uftfi r„ QnFolge; girier., desftzllsigm D.enuiiciation detz
Damnifikateiz... wurde.. dMjch. wegiyx. unerlaubter
Selbsthülfe zur Kriminaluntersuchung gezogen.
Dcnunciant Z.^ist fm' Zweifel daküber, ob Denun«
ciat die beiden Hühner raufte seinem eigenen Lande er-
schossen oder nicht. Nach der Angabe der eidlich ver-
nommenen S. H., welchd 'di^Hübncr auf jenem Lande
fand, ist tnd^ß das, .Erstxre anzunehmen-- weßhqlb auch
eben die Untersuchuqg-»vcgen ^unerlaubter Selbsthülfe rin,
geleitet wurde.
Inculpat glaubt vollkommen 'dazu berechtigt gewesen

zu.jrin, die, beiden Hühner dcS Z,.^zu -erschießen. EK'
behauptet, die Zssche» . Hühner..hätten schon mehruzM.
vorher seine ,Saat. zerstört, und habe. er. .deshalb^ dem
Dcnuncianten sagen lassen, er. solle jene heffer brwah«.
r->'!»tzN',. «V J-.wU-tV ::>r-"."i'* o'X '
re», sonst wurde er sie, wenn sie wieder rn die^aat,
kamen, todt schießen; da sie nun am 19. Mai c. wie,
der in die Saat gekommen',' Ha8e' er sich nicht anders

Ui^helfen-gewnßt, aMisientodtizirrschießen ii^Er^abe. Z.
soglxich; davon.'!-Unterrichtet, »welcher die .Hslhneb-chaNn!
auch: 1>ur!ch;Mnö Lstsgh^habe abholm -lassen^- ^ Er-'-habe -
die ThatvUurichegangeu,:?.um-nicht selbst: durch dienZrr,.»

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