Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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karisch-ein tragen lassen, kann, wenn er die Cessio» die,
ser Jllaten an einen Dritten bewilligte- dem Ccssionar
nickt entgegensetzen., daß:, weil, die cedkrcnde Ehefrau
nicht» mehr- Rechte habe übertragen können,- als sie selbst,
gehabt,^ » ihm- der' Nießbrauch ■ an.-den cedirten Jllaren.
belassen werden müsse. —- Es»rst schon,sehr zweifelhaft,
wie- die ! Fragen über die Auslegung der.-Ab sich t des
CessionS «Vertrags' vo'r ■> den - -Nich t igkei ts richter gezo,
gen- werden - konnte..-.. Auch -scheint die Annahme, daß.
durch die Session die Forderung eine ganz- andere ge,
worden; choch sehr bedenklich, und das ist doch wirklich
ausgesprochen, - da die!. Rückforderung - eines inferirten
Kapitals erst nach, aufgelöster Ehe möglich:» ist-, früher,
kein Rückforderün'g s recht!-'besteht,. also auch'- Nur;
rin - solches k ü n f t i g r 6 Rückforderungsrecht , cedirt sein
konnte.' - -
i - 926;' 15:: (S. 305.) Die landrechtliche Bestimmung,
daß Korporationen, und insbesondere Kirchcngesellschaf«
ten, zur Erwerbung von Grundstücken der ausdrücklichen-
Bewilligung des Staates bedürfen, . ist- durch. ^neuere
Gesetze nicht aufgehoben; sie kömmt auch dann - zur
Anwendung, 'wenn die: Erwerbung" des Grundstücks durch
Schenkung oder lehtwillkge Zuwendung erfolgen soll;
Ob der-Werth desselben 1000 Thalc'r übersteigt oder
nicht, machtV dabei keinen Unterschied.
No. 10. (S. 312.) Auch die Pfarreien, deren
Aecker und Wiesen auf der Dorfsfeldmark mit den
bäuerlichen Grundstücken im Gemenge liegen, sind als
Miteigentümer der Gemeingründe zu betrachten, und
namentlich- zu deren Nutzung-durch Hütung : berechtigt,

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