Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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Wiesen benutzt hat. In diesem Sinne ist das, herkömw-
liche Flößrecht nichts weiter, als. Beurkundung der
Gewohnheit, daß jeder Uferhesttzer das Wasser, insofern
es zu ihm gelangte, benutzte, und läßt noch nicht den
Schluß zu, daß der niedrig gelegene den höher liegenden
auf ein bestimmtes Maaß in Nasser oder Zeit beschrän-
ken charf. Eben deshalb. auch kann hierfür; die Regel
des Römischen Rechts: vetnstas pro lege habetur
(I. 2; pr. D.‘ de aqua etc.) von dem. niedrig gele-
genen Uferbesttzer nicht ohne Weiteres geltend gemacht
werde«, wenn er nichts weiter nachweiset, als daß er
-auS dem-Flusse seine.-Wiese bewässert habe, und eben
deshalb berücksichtigt auch der §. 1. des Gesetzes vom
28. Februar 1843 solche Verhältnisse nicht, sondern
läßt §. 1. nur durch Provinzial-Gesetze, Lokalstatuten
oder spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen.
Nur im §. 7. in Betreff' der Pflicht zur Räumung
des- Flusses läßt es ununterbrochene Gewohnheiten
bestehen. —
Benutzte jeder Adjacens, das Wasser zur Berieselung
seiner Wiese, sowie daö erstere porbeifloß, so konnte er
doch nicht mehr benutzen, als 'der höher liegende ihm
erübrigte, und wenn er seinen Vordermann ohne Weite-
res- einschränken will, so würde er seinem Hintermann
doch gleiches. Rkcht einräumen müssen. Die..einfache
Thatsache der Benutzung ist daher nichtkonkllrdent, so-
bald der höher liegende Uferbesttzer auf ein bestimmtes
Maaß beschränkt werden soll. Nur gegen das Ver-
leiten des Wassers kn dem vorhin-attgegcbcncn Sinne
XU. Jahre. " Heft. 11

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