über das Bedürfui'ß nicht hinausgehen, indem ihm als-
dann die Absicht untergelegt werden müßte, er thue es
bloß, um zu schaden; prodesse enim sibi unus-
quisque non prohibetur (1. t, §.11. D. de
aqua et aqua pluv.) si modo non hoc animo
fecit, ut tibi noceat. 1. 2. § 9 eodem. Der
praktische Sinn der französischen Gesetzgebung hat die
Sache ganz einfach in der Art genommen, daß, sie
Art. 644. des Civilgrsctzbuchs dem Uferbesitzer das
Recht zur Bewässerung seiner Grundstücke eknräumt,
jedoch Art. 645. dem Richter die Pflicht auflegt, bei
entstehendem Streite das Interesse des Ackerbaues mit
der dem Eigenthume schuldigen Achtung in Ueberekn-
stimmung zu bringen. Dies Amt hat das Römische
Recht der vetu* forma überwiesen, und bei uns soll-
ten ei. die alten Observanzen und Gewohnheiten aus-
übrn, welche das Bedürfniß durch Feststellung von be-
stimmten Lagen geregelt haben, um welche die Nach-
barn in der Bewässerung ihrer Wiesen wechseln: im
gewöhnlichen Lebe» Flüßrecht genannt oder Recht zum
Flößen, d. h. zum Bnvässcrn der angränzrnden Wiesen.
Dieses Rechf, insofern es nach bestimmten Zeitperioden
geregelt ist, involvkrt ein Uutersagungsrccht des einen
Nachbars gegen den andern, wenn der oberhalb gelegene
die ihm gewiesene Zeit überschreitet. Es sann also
auch dessen Aufrechthaltung keinem Bedenken unterliegen
und nur um die Art des Nachweises sich handeln.
Einen solchen Nachweis vertritt es aber nicht, wenn
auch die angränzenden Uferbesitzer das Herkommen be-
weisen, daß Jeder das Wasser zur Bewässerung seiner