Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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nur durch den Vorsitzenden nach §. 68. der Gemeinde-
Ordnung in einem besonder» Buche verzeichnet. Die
Beglaubigung allein durch den Vorsitzenden ist abnorm,
indem sonst der Regel nach alle bei einer Verhandlung
betheiligten Personen dieselbe unterzeichnen. Dieses Un-
gewohnte mag denn auch die Praxis hervorgerufen
haben, daß au einigen Orten alle beim Beschlüsse anwe-
senden Gemekndeverordnete denselben vollziehen, an andern
dagegen die für jedes Jahr für Mitvollziehung der Aus-
fertigung der Beschlüsse gewählten zwei Mitglieder die
Original-Protokolle mitzeichnen. Beides ist unrichtig,
da das Gesetz ausdrücklich di'sponirt, daß der Vorsitzende
die Beschlüsse verzeichnen und die anwesenden Mitglieder
anführen soll. Allein ebensowenig, als man aus dieser
alleinigen Unterzeichnung des Protokolls auf ein alleini-
ges Handeln des Vorstehers schließen darf, ist es, auch
abgesehen vom Begriffe der Ausfertigung, gestattet, aus
der Vollziehung der Ausfertigung der Vollmacht durch
den.Vorsteher allein auf deren einseitige Ausstellung
durch ihn zu schließen.
ES ist.eine bekannte Regel für alle Behörden und
Kollegien, daß gewöhnlichen Falles nur der Vorstand
und Dirigent die Ausfertigungen vollzieht; allein es wird
Keiner daraus den Schluß gerecht finden, daß der Voll-
ziehende auch Allein handle oder allein zu handeln be-
fugt sei.
Wie schon angedeutet, sollen nach §. 68. die Aus,
fertigungen der Beschlüsse von dem Vorsitzenden, und
zwei Mitgliedern unterschrieben werden. Dieses für sich
allein würde, auf Vollmachten angewendet, genau mit

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