Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 12 (1847))

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darauf einzngehen die Disposition des §. -105.- wonach
e contrario We Vollmacht zu einem Prozesse:, dessen
Gegenstand den Gemeindehaushalt nicht betrifft, der
Beifügung des - Gcuehinigungsbcschluffes der Gemeinde-
versammlung nicht bedarf. Es fragt sich, worin in
diesem Falle die Ausfertigung besteht. Der §. 50»
A. G. -O. Thl. Il - Tit.- L kennt eine doppelte'Art der
Ausfertigung, mit Jnserirung des Protokolls selbst" oder
mit Einverleibung des Inhalts der zu erpedirenden
Urkunde unter Beziehungchuf das Protokoll in der»For-
mel eines referirendcn Ältestes: - Die .letztere »kürzere
Form soll nach dem §. 105. in den unwichtigere Fällen
genügen, in den wichtige» Fällen aber der wörtliche
Inhalt des Gemeindcbeschlnssrs zur selbstcigenen Kog-
nition des Richters und. der Gegenpartei' beigefügt wer-
den. Der Grund des Unterschiedes liegt-klar; eine
andere Folgerung daraus ist deshalb ohne- Veranlassung
und unbegründet . Die vorgrlegte Ausfertigung- wird
also kn-einer- oder der ander» Gestalt stets die von der
Versammlung ausgestellte Vollmacht enthalten» Wird
sie in der kürzer» Form vorgelegt, dann muß bei dem
jedem Beamten bis zum Beweise des Gegentheils gebüh,
renden Glauben angenommen werden müssen, daß das
bezogene Versammlungs-Protokoll die' Vollmacht voll-
ständig enthalte. Aus jener Disposition des §.' 105.
darf daher nicht geschlossen werden, zu welchen Geschäf-
ten der Vorsteher eine Genehmigung ^der Gemeindever-
sammlung vorlegen müsse oder nicht..
Auch die Beschlüsse der. Gemeindeversammlung wer-
den mit Aufführung, der dabei gegenwärtigen. Mitglieder

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