138
em Recht hervorgeht- und diejenige, wem und gegen
wen es Meht...
; Unbezweifelt - richtig jst- es aber, daß die letztem
Fragen im Rechtsstreite, nur für diejenigen erhoben und
nur gegen diejenigen entschieden werden können, welche
selbst als. Parthci aufgetreten oder als solche durch
vollständig lcgitimirte: Bevollmächtigte vertreten sind.
Andern. Falles würde, geurtheilt über die Zuständigkeit
einer Person,..welche nicht ausgetreten, nicht gehört ist.
Aus Allem diesen folgt, daß die ministerielle An-
weisung de 17. Oktober 1835 bei ihrer Befolgung
einen, .wesentlichen Einfluß auf die materielle Rechts-
sprechung. ausüben würde, daß sie deshalb mit der
Kabincts - Ordre de 6. September. 1 45 nicht in Ein-
klang zu bringen und für den erkennenden. .Richter
unverbindlich ist; daß deshalb aus derselben eine, be ft«
nitive Lösung.der Frage über die Erfordernisse der.
Vertretung der Stadt- und, wenn die Consequenz richtig
wäre, der Landgemeinden in Prozessen , nicht zu holen
isti -Auch, für die praktische Anwendbarkeit. erörtern
wir deshalb nochmals die Fraget . .. .
vertritt der..Vorsteher der Landgemeinden dieselben
verbindlich in ihren Prozessen ohne ihn dazu autho-
.. rksirenden Beschluß der- Gemeinde? Vcro.rdneten? -
Die Dorfgemeinden, deren Rechtsverhältnisse, auf.aste
Landgemeinden Anwendung finden ,, haben, nach .§. .19,
A: L.-.R. Thl. H. Tit. 7. die Rechte .derössetitlichen
Korporationen. Die -Ausstellung - einer Vollmacht im
Namen der letzter» gehört aber. nach...§. 13t».- jliidem
Thl. II. Tit. 6 zu .denjenigen Mgelegrnheiten,. welche