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den nicht gefällt für den Mandatar, der die Verbind«
lkchkeit hat, die errungenen Rechte dem Mandanten
abjutrrten; der Mandatar hat gar -nicht die Absicht,
für sich Rechte zu erwerben oder gegen sich geltend
gemachte Verbindlichkeiten abzulehnen. Actor muni-
cipnm potest rem judicatam recusare: in
municipes enim judicati actio dabitur. I« 4.
§. 2. dig. de re judicata 42. 1. Si se non
obtulit procurator, judicati actio in eum
denegabitur et in dominum 'dabitur, -■ si se
obtulit, in ipsum dabitur. 1. 4. prine, eod.
Alle Dortheile, welche aus 'dem aufgetragcnen Geschäfte
entstehen, kommen dem Machtgeber allein zu statten,
und was der Bevollmächtigte, zufolge des Auftrages
mit einem Dritten verhandelt, verpflichtet den-Machtgeber
ebenso, als ob die Verhandlung mit ihm selbst vollzogen
wäre; so verordnet eS das Gesetz wörtlich in den §§;
62 und 85. A: L. R. Thl. I. Tit. 13. Die Prüfung
also, ob überhaupt und ob genügende Vollmacht für
eine Parlhci - im Prozesse vorhanden ist, enthält die
Beantwortung der Frage, ob für oder gegen sie ein
Urtheil abgefaßt werden kann, ob sie Rechte erwirbt
oder verliert. Die Gründe für eine dieser Alternativen,
sofern sie aus der Vollmacht hervorgehen, wird- man
deshalb mit Unrechte unter die Formalitäten setzen; sie
bedingen wesentlich die materiellen Rechte; sie entscheiden-,
ob Jemand Mit Rechtskraft an eine Verbindlichkeit ge«
fesselt sein soll, ob er ein unumstößliches Recht gegen
einen Andern erlangt hat. Die Fragen sind'-gleich
wichtig, ob überhaupt aus den^vorgetragcnen Thatsachrn