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Die erstere geht nach §. 3 A. GO. Thl. I. Tit. 13,
darauf, ob auch bei der Instruktion überall ordnungs-
mäßig. verfahren und der Prozeß zum destnitiven Er-
kenntnisse hinlänglich eingeleitet sei. Findet sich dabei
rin Mangel, so muß nach §. 4. wegen Abhelfung des-
selben daS Erforderliche durch eine vorläufige Resolution
verfügt werden. Allein nach der Praxis hat sich für
den Fall, wenn bei der Vollmacht ein Mangel entdeckt
wird, ein abweichendes Verfahren gebildet. Es wird in
den Erkenntnissen gesagt: . . i
daß quoad formalia der rc. schuldig, in . . .
Wochen bei . . . Strafe gehörige Vollmacht des rc.
beizubringen, sodann in der Sache selbst rc. rc.
Auf einen solchen Vorbehalt im Erkenntnisse bezieht
sich denn auch jenes Rescript ds 17. Oktober 1835*
Die Abweichung von der Vorschrift der Gerichtsordnung
hat nach der durch den §. 28. des Gesetzes vom -14;
März 1833 erhaltenen Bestimmung (§.. 2. No. 5*
A. G. O. Thl. l. Tit. 18. schon den Uebelstand im
Gefolge, daß ein nichtiges - Erkenntniß abgcfaßt ist- so-
bald sich ergibt, daß der Mandatar von der Parthei
nicht -bevollmächtigt gewesen, oder die Vollmacht als
unkräftig zu bezeichnen ist-. Kein Richter sollte mit/ be-
wußter Voraussetzung der Nichtigkeit .sciner Entscheidung in
einem schon in derselben-berührten Falle dieselbe erlassen.
Hat matt nun auch das -. Auskunftsmittel erwählt, das
Erkenntniß, nicht eher, zu publiziren , bis ,'m Dekreten-
Wege die Vervollständigung der-.Vertretung bewirks.-ist-
so bleibt .dieses-doch immer nur ein AuskuiMMch