Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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verlieh,« hatte, vorhanden gewesen sein, da jenes Wort
bekanntlich sehr vieldeutig ist Der Apotheker hat iu„
mer noch einen dnrch das Verbot für Andere, die von
der Regierung nicht concessionirt sind, besonders geschuhte
Handelsberechtigung mit Arzneien Und darum ist ja
eben in dem großen Streite unserer Tage die Frage,
ob die Regierung diese Berechtigung, wenn sie auch an
einen gesetzlich Fähigen übertragen werden soll, einziehen
könne. 2» Frankreich kann sie es nicht, und doch da,
tirt man aus Frankreich die Aufhebung der Apotheker-
Privilegien. Man verwechselt immer die Prüfung des
zur Ansübung einer gemeinwichtigen Berechtigung Bern-
fene» mit der förmlichen Concession einer solchen.
Man macht allmählich die Apotheker zu Staatsdienern,
den Staat zum obersten Apotheker. Auf demselben
Wege wird man dabkn kommen, die Buchhändler, welche
je^t nur nach einem Eramcn und befundener Integrität
eine Concessiori erhalten, zu Staatsdienern zu machen,
so daß, wenn die Firma an einen Andern übertragen
wird, außer dessen Fähigkeit auch untersucht wird, ob er
etwa außer dem Werthe der gekauften Bücher auch noch
eine Vergütung für die mit überkommende Kundschaft
zahle, somit eine Handelsberechtigung kaufe; woraus denn
folgen wird, daß der Staat unter den verschiedenen Buch-
handelkandidaten den aussucht, welcher die vakante Buch-
handlung für einen festzusetzenden Preis zu übernehmen
habe. — Wie wenig der bloße indirekte Schutz, den
der Staat einem Gewerbe durch Beschränkung der Con-
kurrenz verleiht, geeignet sei, dasselbe zu einem StaatS-
lehn zu machen, ergibt sich auch aus dem Falle der
Müller, denen nach §. 242. Allgem. L. R' Th- H.
Ttt. 15, so lange in einem.Bezirke noch hinlängliche
Mühlen zur Versorgung des Publikums vorhanden sind,
keine neue Concurrenz bereitet werden soll, die darum
aber bisher doch noch Niemand für Staatslehnträger
gehalten hat, welche ihre-Mühlen nicht nach Willkühr
IX. 2«hrg. 4« &tft. 44

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