Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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Vertrags durch Zufall untergegangen, der Canon nach
Allgem. Land «Recht Thl. I, 18. §. 763 erloschen.
Diese Aufhebung des Canon wird denn auch aus dem
Westphälischen Dekrete v. 12. Febre 1810 Art. 1 und
§. 58 des Isten Gesetzes v. 21. Apr- 1825 gefolgert,
wonach Nahrungs« und Gewerbe,Abgaben ohne Entschä«
digung aufgehoben. Dieser Grund allein dürfte die
Entscheidung wohl mehr, alS alle übrige gerechtfertigt
haben, da der Canon wirklich- mit einer dem Magi-
strat zustehenden Gewerbesteuer große Aehnlichkeit hat.
Da bekanntlich nur über das Urtel, nicht aber über
die einzelnen Entscheidungsgründe Stimmenmehrheit
nothwendig ist, ja sogar für jeden einzelnen Grund mög-
licher Weise nnr eine Minorität, und doch für den Tenor
eine Majorität vorhanden gewesen sein kann, so kann
'man gar nicht wissen, wie in einem gegebenen Falle,
wo nur ein oder andere der jene Entscheidungsgründe
bedingende Fragen zur Verhandlung käme, entsrln'eden
werden ^ würde. So ist z. B- der aus der Westphäli-
schen Constitution hcrgenommencr Grund offenbar nicht
der der Majorität gewesen, da die Privilegien, welcher
als wegfallend die Constitution erwähnt, nur die Gleich-
heit vor dem Gesetze und die publizistischen Privilegien
ständischer Corporatione» betreffen.
Koch (Nro. 7, S. 9.) irrt daher, wenn er es
schon als feststehend annimmt, daß dm ehemals West«
phälischen Apotheken eine Realqualität von keinem Rich-
ter werde zuerkannt werden können. Ja, wir behaupten
sogar, daß das Obertribnnal die jetzt zur Verhandlung
stehende Frage gar nicht einmal entschieden habe. In
der Ueberschrift des Rcchtsfalles (Entsch S. 26) ist
freilich von der Vererblichkeit der Apotheker-Privi-
legien als aufgehoben, die Rede, in der Entscheidung
selbst aber streng genommen nicht. - Es ist nur über
die Aufhebung der Abgabe entschieden. Es kann aber
noch immer ein Privileg, wenn gleich in einem andern
Sinne, als in dem es der Osterwieker Magistrat früher

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