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XXXIU Heber den Gesetzentwurf, betreffend den Verlust
der RechtSwohlthat der Znventarienfrist. Abhandlung
vom Herrn OberlandeSgerichtS- Assessor Roeren in
Rüthen.5t7
XXXIV. lieber die Frage, ob an wachsenden Bäumen
gesondertes Eigenthum erlangt werden kann, wie
deren Tradition erfolgt Rechtsfall, mitgetheilt vom
Herrn Land - und Stadtgerichts-Direktor Rohden
zu Horstmar . . ..635
XXXV« 1) Wenn Jemand in einem Urtel eine klagend
verfolgte Befugniß, auS dem Entscheidung--
gründe, daß dem Verklagten die entgegen-
gesetzte Befugniß zusiebe, aberkannt worden,
kann der Verklagte für diese entgegenge-
setzte Befugniß sich nicht auf da- Judikat
gründen?
2) Ob der Nichtigkeitsrichter befugt sei, die
vom Richter wogegen geschehene Auslegung
eineS rechtskräftigen Erkenntnisses, wenn sie
ibm unrichtig erscheint, als Verletzung von
RechtSgruudsätzen zu vernichten?
3) Ob gegen die im Eigenthum liegende Be-
fugniß, etwas zu thun oder nicht zu thun,
blvS Untersagung-- oder auch affirmative
Rechte von Anderen erworben werden
können? RechtSfall und Erörterung von
Sommer.. 540
XXXVf. Ueber die Form der gerichtlich-schriftlichen Der-
träge der Analphabeten. Pom Herrn Land- und
StadtgerichtSrathe Köchling zu Siegen. . . .650
XXXVII. Studien zur Lehre vom Zugeständnisse und
Anerkenntniffe nach Preußischen Rechten. Mitgetheilt
vom Herrn, OberlandeSgerichtS - Assessor Reinhard
in Hamm.. . . . 600
XXXVIII. Bei dem bäuerlichen Erbfotgegesetz in der
Provinz Westphalen vom 13. Juli 1836 hat der in
der allgemeinen Gütergemeinschaft provinzialrechtlich
mit freier Verfügungsgewalt überlebende Gatte die
DeräußerungSbefugniß über das Gut, ohne Ein-
spruchsrecht der Kinder, aus denen er den Anerben
ernennen kann. RechtSfall, mitgetheilt von Sommer 625