Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

daS Pateent, nur für das betreffende 2abr gilt, n»d
andern nickt cedirt werden kann, folgt nickt, daß daS
Gewerbe selbst nickt nach seiner bisherigen gesetzlichen
Natur veräußert und vererbt werden könne, die neuen
Erwerber können ja ein neues Patent lösen! Wenn
also der Zweck des Steuergcsctzes mit der Erhaltung
des Privilegs noch vereinbar ist, so muß diese Erhal-
tung auch angenommen werdey. Die Ministerialvcrord«
nung v. 12. Mai >809: hat sicher die aus der allge-
meinen Fassung des Stenergesetzes hervorgehenden mög,
lichen Mißdeutungen: beseitigen wollen, ward vom Ge-
setzgeber v. 12. Febr. 1810 berücksichtigt, und indem
also neue Apothekenanlagen nur nach vom MedicinaKol-
leg befundener Nützlichkeit gestattet werden sollten, behiel-
ten die Apothek - Privilegiirten ja grade, was sie hatten,
nur das Erclusiv- Privilegium gegen neue, selbst die
von der Regierung für nothwentig geachteten Apotbeken
ging verloren, was aber nicht die Wesenheit des Privi-
legs berührt. Im Privileg liegt eine solche Ausschlie-
ßung gegen die Regierung keineswegs mit Roth-
wendigkeit, die wenigsten Apother-Privilegien sind in
diesem Sinne erclusiv. Eine privilegirte zwxite Apo-
theke würde ja eben auch eine privilegirte gegen alle
anderen, so wie gegen das Selbstdispensiren der Aerzte
und das Arzneiverkaufen der Materialisten gewesen sein. —
Das Obertribunal beruft sich ferner darauf, daß die
Westphälischen Gesetze im Allgemeinen auch den Zweck
hätten, die Rechtsverhältnisse dort mit den in Frankreich
bestehenden möglichst in Uebereinstimmung zu bringen,
mithin, da in Frankreich das Recht zur Ausübung des
Apothekergewerbes, außer der Patentlösung, nur >on der
wissenschaftlichen Qualification abhängig sei, Gleiches in
Westphalen beabsichtigt sei. Natürlich kann man aber
nicht mehr von der Westphälischen Regierung beabsichtigt
glauben, als sie ausgesprochen hat. — Das Obertribu-
nal entwickelt nun, daß, da der Gegenstand des.Erbzins-

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