Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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Eine fernere Zweifelsfrage ist noch die: ob in dem
Schnldscheine des Objekts der Obligation des Gegend
Parts ganz unbestimmt gedacht sein könne?
Für Handelsbillets ist dieses anerkannt (Thl. II. Tit 8.
§. 1255). Es rst aber auch hier nicht zu bezweifeln.
Ter Kläger muß beweisen, daß er die Gegenstände,
worauf sich das Schuldbekenntniß, bezieht,
geliefert und daß der Verklagte dieselben acceptirt habe.
Was es für Gegenstände gewesen, ist alsdann gleich,
gültig. Tie Worte: „alsdann' ist es hinreichend" rc.
t§. 1255 I. o.), besagen keine Besonderheit der Handels,
billets, vielmehr, daß auch hier, wo cs noch auf
eine besondere Wirksamkeit ankommt (§ 1256,
1257), eine lolche allgemeine Bezeichnung ausreicheu
soll. Dagegen ist ein Schuldbckeuntniß so unbestimmt
gefaßt, daß darin nur der Empfang des Werths be-
zeugt wird, weder hier noch sonst auch nur als Le,
weis für den Hauptvertrag wirksam, es sei denn, daß
es als Wechsel (als Literal«Kontrakt) bestehen könne.
(Dergl. auch §. 2394. Thl. II. Tit. 8) Denn daß
dieses z. B. ein Kaufkontrakt sei, muß wenigstens aus
dem Schuldschein zu ersehen sein, wenn er den schrift-
lichen Vertrag vertreten soll; eben so die Darlchns-
Qu alitat, wo er für dieses als Beweismittel gelten soll.
Lind übrigens in dem so unbestimmt lautenden
Schuldscheine Ncbenverträgc in Bezug auf ein Darlehn
enthalten, so kann, daß er sich auf ein solches bezieht,
auch auf andere Weise rz. B. durch den Eid) erwie-
sen werden, und alsdann ist er für diese Nebcnverträge
vollständig wirksamer Ncchtögrund.

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