Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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begründet (§. 627 ,5). Nur bei Nebenpunkten, wenn
wegen der Münzsorte, des Orts und der Zeit der Wie-
dererstattung etwas Besonderes (I. 720) bestimmt
werden soll, erscheint er als Rcchtsgrund und Beweis-
mittel zugleich; außerdem erledigen sich auch diese Punkte
aus dem Gesetze I(i). Rücksichtlich des Hauptvertrags
ist er, wie gesagt, immer mir Beweismittel und kan»
als solches durch jedes andere vertreten werden. Zweck-
mäßig und ganz natürlich ist cs also, daß, wenn ein
Schuldschein ausgestellt wird, darin des Empfanges
der Valuta Erwähnung geschieht; nothwendig ist dieses
«der nach § 727 keinesweges, mithin das aus §. 730
Nr. 1 entnommene Bedenken unzweifelhaft als erledigt
zu betrachten ' ).

,s) §. 727: Durch den bloße» Empfang des Dar.
lebnS wird der Schuldner zur Wiedererstattung auch
ohne schriftlichen Vertrag verxstichtet.
1(i) Lcrgk.
a. §. 779 sqq.
b. tz 709 S(j(j.
C. §. 761 scjq.
i'l Ob aber in dem Schuldschein die von Seiten des Geg-
ners erfolgte Lieferung von dein Aussteller anerkannt
ist oder nicht, kann, wie überhaupt die uachgewiesene
Acceptatio» in Bezug auf die Beweislast, einen Unter-
schied begründen. Denn ist ErstcreS der Fall, so wird
der Verklagte unbedingt die Einrede des- nicht oder
nicht gehörig erfüllten Kontrakts zu beweisen haben; ist
Letzteres der Fall, so bleibt es bei den allgcmeincn Grund,
sätze» (conf. das oben sub Vr. 1. Gesagte).

Thl. I. Tit. 11. A. L. R.

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