Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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der Regel geblieben wäre, höchst wahrscheinlich auch' die
gesetzliche Frist nicht beachtet haben, und jetzt ihm keine
Entschuldigung freistehen würde.
Wir wollen nun scheu, ob durch das vorgeschla-
gcne neue Gesetz die gerügten Anstande vermieden wer-
den. Dasselbe bestimmt, daß die Jnvcntarsfrist nur
dann zu laufen anfangcn soll, wenn der Erbe zuvor
vom Erbschastsrichter auf Antrag eines Gläubigers oder
Legatars zur Jnveutarslcgung aufgefordert worden.
Tie Absicht, die Verwirkung der Rechtswohlthat ge-
gen den Erben niemals ungewarnt, niemals ohne Ver,
schulden eintretcn zu lassen, wird auf's Vollständigste er-
füllt. Lb aber die Pflicht zur Inventarslcgung und
anderseits die unbedingte Haftbarkeit auch dadurch auf
jene Fälle zurückgcführt werde, wo beides gegründet und
von Bedeutung, dann aber auch alle diese Fälle unter
sich begreife, ist nicht so unzweifelhaft. Ein Gläubiger
oder Legatar freilich, welcher die Jnsufficienz des Nach-
lasses kennt und durchaus keine Aussicht auf Befriedi-
gung hat, wird weder sich noch den Erben mit der-
artigen Anträgen belästigen, da die Erwartung, daß
vielleicht einmal ein Erbe dennoch wegen Versäumniß
mit dem eignen Vermögen hasten müsse, selten zntref,
fen mag. Wiederum wird derjenige Erbschafs-Inter-
essent, welcher in die Redlichkeit und die gute Geschäfts-
führung des Erben das Zutrauen setzt, daß er nach
den Kräften des Nachlasses das Gebührende ihm ehrlich
werde zukommen lassen, auch keinen Anlaß haben, auf
die Jnvrntarslegung zn dringen. Beide Fälle aber, wo
der Belang der Erbschaft unzweifelhaft versiegt, oder

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