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gehobener Mangel. Er wird um so erheblicher, als
gemäß §. 421 des A. L. R. a. a. O. der Erbberufenc
schon dadurch zum unwiderruflichen Erben wird, daß er
die sechswöchentlichc Ueberlegungsfrist, ohne gerichtlich
der Erbschaft zu entsagen, hat verstreichen lassen, selbst
wenn er in den Nachlaß sich gar nicht eingemischt hätte.
In der unbedeutendsten Bagatellsache treffen die Pro»
zeß-Präjudize nur denjenigen, welchem sie vorher per»
sönlich und ausdrücklich angedrohet worden; um so mehr
sollte eine Belehrung vorangehe», bevor gegen den übri»
gens schuldlosen Erben der weit größere Nachtheil ein»
träte, für die ganze fremde Schuldcnmasse ans eigenem
Vermögen aufkommen zu müssen. Wie die Prozeß»
Präjudize wegen ihres häufiger» Vorkommens und ihrer
gleichmäßigen natürlichen Gewohnheit sich klarer und
rascher in's Volk hineinleben, so daß man z. B. die
officielle Belehrung der Partheien über die Zuständigkeit
der Rechtsmittel hat aufgeben können: so wenig »vird,
wenn auch noch so lange die jetzige Gesetzgebung be-
standen hat, dies der Fall sein mit der Jnventarisa»
tionspflicht.
Das hat seinen hauptsächlichen Grund gerade in
dem zuerst berührten Fehler, daß in sehr vielen Fällen
die Jnvrntarslegung nur unnütze lästige Form ist. So
wie jetzt die Gesetze bestehen, kann sich jener Erbe, wcl,
chem vom Richter die Frist verkürzt worden, Glück wün-
schen ob der ängstliche» Besorgniß seines Gläubigers;
er wird gerade nun auf die Gefahr aufmerksam gemacht
und darf sich noch entschuldigen, wenn er die Frist ver-
streichen ließ, wo hingegen er, wenn der Fall unter