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Miterben daran qualitativ gleichbetbriligt sind; über die,
ses Dcrhältniß bestimmt der §. 14. Thl. 1- Tit 8. des
A L. R.:
„Wenn das volle Eigcnthnm einer Sache Mehreren
zukommt, so ist gemeinschaftliches Eigenthnm vor,
Händen."
und Thl. I. Tit 17. §• 1:
„Wenn dasselbe Eigenthumsrecht Mehreren justeht, so
ist gemeinschaftliches Eigenthnm vorhanden."
Ueber das Theilnahmerecht der Einzelnen bestimmt §. 2
eod.:
„Bei der Gemeinschaft des Eigenthums wird ver-
muthet, daß jeder Mi'tekgentbnmcr gleiches Recht und
eben so viel Recht als der Andere an der gemein-
schaftlichen Sache habe."
Ueber die Befugnisse des Einzelnen im § 4 eod.:
„Das Recht eines.jeden Tbcilnehmers auf die ge,
meinschaftliche Sache gehört zum besondern Eigenthum
desselben "
Ueber das Deräußerungs- und Verpfändungsrecht deS
Miteigenthums insbesondere §§. 60 — 75.
Die durch die Beerbung entstandene Gemeinschaft ist
eine communio incidens, und gerade für diese Ge-
meinschaft sollen die im Abschnitt!. des Titels 17 aus-
gestellten Regeln maaßgebend sein.
§. 8 eod:
„Ausnahmen werden nur für die durch Vertrag und
Testament entstandenen Gemeinschaften statuirt."
§§. 8 und 60 eod.: