Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

440

Miterben daran qualitativ gleichbetbriligt sind; über die,
ses Dcrhältniß bestimmt der §. 14. Thl. 1- Tit 8. des
A L. R.:
„Wenn das volle Eigcnthnm einer Sache Mehreren
zukommt, so ist gemeinschaftliches Eigenthnm vor,
Händen."
und Thl. I. Tit 17. §• 1:
„Wenn dasselbe Eigenthumsrecht Mehreren justeht, so
ist gemeinschaftliches Eigenthnm vorhanden."
Ueber das Theilnahmerecht der Einzelnen bestimmt §. 2
eod.:
„Bei der Gemeinschaft des Eigenthums wird ver-
muthet, daß jeder Mi'tekgentbnmcr gleiches Recht und
eben so viel Recht als der Andere an der gemein-
schaftlichen Sache habe."
Ueber die Befugnisse des Einzelnen im § 4 eod.:
„Das Recht eines.jeden Tbcilnehmers auf die ge,
meinschaftliche Sache gehört zum besondern Eigenthum
desselben "
Ueber das Deräußerungs- und Verpfändungsrecht deS
Miteigenthums insbesondere §§. 60 — 75.
Die durch die Beerbung entstandene Gemeinschaft ist
eine communio incidens, und gerade für diese Ge-
meinschaft sollen die im Abschnitt!. des Titels 17 aus-
gestellten Regeln maaßgebend sein.
§. 8 eod:
„Ausnahmen werden nur für die durch Vertrag und
Testament entstandenen Gemeinschaften statuirt."
§§. 8 und 60 eod.:

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer