Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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Ver Erbmasse bestimmte Sachen zugewiesen -sind, steht
in keiner Gemeinschaft und kann daher auch keine Thei,
lung verlangen; derjenige, welchem ein. intellektueller An«
thcil an einzelnen Erbschaftsstücken angewiesen ist, kämt
nur die Theilung »dieser Stücke vergangen, denn nur in
so weit steht er in einer Gemeinschaft, und nur in so
weit kann er folgeweise die Auslösung der Gemeinschaft
fordern; wer aber an allen Erbschaftsstücken oder an
der ganzen Erbmaste zu einem intellektuellen Antheile
berechtigt ist, kann die Theilung der ganzen Erbmasse
beanspruchen. Dieses ist der Sinn des % 117, wel-
cher sich so leicht ans der Natur der Sache ergiebt, daß
es einer besondern Bestimmung kaum bedurft hätte.
C. Einen andern Grund für ihre Behauptung fin,
den die Gegner in der Bestimmung der §§. 447, 456,
474 des A, L. N. Thl 1 Thl. 11, wornach der Mit,
erbe seinen Erbtheil veräußern kann; aber hiermit steht
unsere Ansicht gar nicht im Widerspruch. Auch nach
Römischem Recht, wofür wir berei ts andere Grundsätze
entwickelt haben, ist diese Defugniß der Miterbcn unbe,
stritten. Wäre durch die Gesetze ausgesprochen, daß
der Miterbe nur seine Quote an der Erbmasse, nicht
aber -sein Mitrigenthum am einzelnen Nachlaßstücke ver>
äußern dürfe, so würden sich die Gegner mit Recht ans
dieses Gesetz berufen können; aber aus der Möglichkeit,
nach Erwerbung der Erbschaft über die Erbschaftsquote
verfügen zu dürfen, folgt nicht die Unmöglichkeit, über
das Mitcigcntbum in Beziehung auf ein einzelnes Nach,
laßstück zu dkspsniren.

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