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Zur Unterstützung jener Ansicht ist cuff die Bestim«
mungen in den §§. 266 u folg, der Hyp.« Ordnung,
§§. 401 u. 402 des Anhangs zur Allg. Gerichtsordn,
und den §. 19 der Subhastations-Ordn. v. 4. März
1834 Bezug genommen, aus welchem letzter» die Dor-
schrift Hervorgehoden.wird, daß auf den Grnnd des
Kaufgelder-Belegungs-Protokolls die Löschung aller vom
Adjudikarar nicht namentlich übernommenen Hypotheken
erfolgen solle.
Rescr. vom 3. Jan. 1839 (Justiz«Minist.-Bl. für
1839 S. 32.)
Ander- urtheilt hierüber das Königl. Geheime Ober«
tribunal, wie wir aus den Gründen des folgenden Er«
kenntm'sses erfahren, dessen Mittheilung für die Leser
dieser Zeitschrift nicht ohne Interesse sein wird.
In Sachen der Kaplanei zu Lippspringe, Klägerin
und Jmploranti'n, wider die verwittwete Amtmann Dül-
lers zu Paderborn, Verklagte und Jmploratin, erkennt
das Königl. Geheime Obertribunal für Recht:
daß die gegen das AppellationS-Erkenutniß des zwei-
ten Senats des Königl. Oberlandesgerichts zu-Pader-
born vom 19. Okt. 1841 angebrachte Nichtigkeits-
beschwerde zwar für begründet zu erachten, in der
Sache selbst aber das angefochtene Erkenntniß seinem
Inhalte nach aufrecht zu erhalten und die Kosten des
Nichtigkeitsverfahrens zu kompenstren, hiervon .aber
IX. Jahr«. »§ Hefr. 28