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wurde, sich im Besitze der Freiheit seines Grundstücks
von der Hude-Servitut befunden habe?"
Ter Kläger, als solcher, muß den Beweis führen,
daß er sich in dem ruhigen und ungestörten Besitze eines
solchen Untersagungsrechts befinde, denn die gesetzliche
Dcrmuthung, daß das Eigcnthum unbelastet sek, kömmt
dem Eigenthümer nur im Petitorie»-Prozeß, nicht aber
im Possessorien-Prozeß zu statten, weil das Eigenthum,
so fern es das Recht zum ausschließlichen Besitze be-
trifft, im Possessoricn-Prozeß ganz außer Betracht bleibt,
wie solches noch kürzlich vom Geheimen Obcrtribunal ■
in Sachen Greffcr wider Twittenhoff als Grund-
satz aufgesicllt ist. Temzusolge reicht cs nicht aus, wenn
Kläger durch Zeugen darthnn will, daß sein Kuhkamp
von der Sassendorfer Schaafhude bisher nicht betrieben
sei. Eincstheils nämlich kann eine solche Negation durch
Zeugen nicht füglich erwiesen werden, andernthcils bleibt
es immerhin nicht ausgeschlossen, daß dennoch aus frü-
herer Zeit ein wirklicher Besitz der Schaafhude-Gerech-
tigkeit eristire. Vielmehr muß Kläger gemäß §§. 85,
87. Thl. I. Tit. 7. A. L. N. erweisen, entweder daß
die Gemeinde Sassendorf auf ausdrückliches Verbot
es unterlassen habe, den Kamp durch den Anpachter
beweidcn zu lassen, oder daß die Gemeinde förmlich er-
klärt habe, die Hude in diesem Kampe nicht ausübe«
zu wollen. Einen derartigen Bewers hat Kläger nicht
einmal angetretcn, viclwc niger geliefert, und muß schon
diescrbalb die Abweisung der Klage erfolgen.