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tracht bleibt, beim Kläger vielmehr eben so wie beim
Verklagten, lediglich nach dem Vorhandensein dcS
ruhigen Besitzes, nnmittclbar vor der augezcigtcn Stö-
rung, gefragt wird.
Ä. L. R. I. o. §. 154. P. O. Tit. 31. §. 1, 12, 14-
Der Besitzer einer Sache, der zugleich Eigcnthümcr
derselben ist, wird in der Regel nicht nörhig haben, ge-
gen Anmaaßungcn eines Tritten sich durch die Bcsitz-
klage zu sichern, vielmehr diese Anmaaßungen zurück-
weisen und abwarten können, ob jener in possessorio
klagbar werden wird; entschließt er sich aber zur An-
stellung der Bcsitzklagc, so kaun er sich auch nur auf
die faktische Ausschließlichkeit seines Besitzes oder den
Mangel des Besitzes beim Verklagten gründen, und er
muß hierüber eben so den Beweis führen, wie jeder
andere Besitzer, der nicht das Ei'gcnthnm für sich hat.
Sonach rechtfertigt sich die Abweisung des Klägers,
und cs bedarf nicht erst einer Erörterung des vom
Verklagten über den Besitz der Wcgcgcrechtigkcit geführ-
ten Zcugenbcweises.
Ter Kostenpunkt war, zufolge 17 der Verord-
nung vom 14. Tez. 1833 und §. 2. Tit. 23 der Pro-
zeßordnung, zu entscheiden.
Berlin, den 17, Februar 1842.
Sack.
2.
Auszug aus dem Erkenuluiß des Land- u.Stadt-Ger.
Soest in Sachen Lohöfer gegen Schaafhaltcr Wolf.
Es bleibt npn zu bcurthcilen:
„ob Klager zu der Zeit, als die Hxerde singetriebcir