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In Possessorien«Sachen des Schreiners Tiedrich
Twittenhoff zu Flerke, Verklagten und Imploranten,
wider den Koloncn Tiedrich Greife r daselbst, Kläger
und Jmploratcn, erkennt das Geheime Lbertribunal für
Recht:
daß die gegen das Erkcnntniß des Königlichen Land-
und Stadtgerichts zu Soest vom 19. Juni 1841
eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde für begründet zu ach-
ten, dieses Erkenntniß demgemäß, unter Niederschla-
gung der durch dasselbe erwachsenen Kosten, zu ver-
nichten, die Kosten des Nichtigkcitsvcrfahrcns aber zu
kompcnsircn und in der Sache selbst der Klager mit
seinem Anträge: dem Verklagten das Uebcrgebcn über
sein vor des Verklagten Hanse bclcgencs Grundstück
bei Strafe zu untersagen, abzuwciscn und die Kosten
des Hauptprozcsscs dem Klager zur Last zu legen.
Von Ncchlöwegcn.
Gründe.
Das angeicchtene Urthcil nimmt an, daß nur ei»
Zeuge, der Kolon Berk, für den Besitz des vom Ver-
klagten bebanptetcn Fnßpfadcsgercchtigkcit, auf des Klä-
gers Grundstücke, spreche, in so fern derselbe bekunde,
daß schon seit mehreren Jahren, und namentlich im
Jahre 1840, ein Fußpfad auf diesem Grundstücke sicht,
bar gewesen sei. Die übrigen Zeugen wollten einen
solchen Fußsteig erst im laufenden Jahre 1841 wahr-
gcnommen haben, hierauf aber komme es nicht an, weil