Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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kenntnisse, seit dessen Rechtskraft noch nicht fünf
Jahre verflossen sind;
4. wegen Forderungen der gerichtlichen Anwälte für
ihre Gebühren, wenn das gerichtliche Festsetz,mgs-
Dekret beiliegt.
In allen diesen Fällen könnte, unscrs Erachtens,
sofort Exekution nachgesncht werden, denn der Anspruch
steht hier überall durch Urkunden fest, die man füglich
für erekutorisch erklären könnte. Einreden kommen in
den hier benannten Fällen nach unserer Erfahrung fass
nie vor, und wenn ein solcher Ausnahmcfall rintritt,
so ist zu deren Vorbringung die achttägige bis vier-
wöchentliche Frist, die nach A. G. O. Tbl. I. Tit. 24.
§. 31 den Schuldnern von der Ankündigung bis zur
Vollstreckung der Exekution belassen ist, hinreichende Zeit
vorhanden. Wenn solche Einreden in der Weise liquide
gestellt werden, wie es die gedachte Verordnung für den
Mandats-Prozeß im §. 3 vorschreibt, so wäre die Ere-
kution sofort zu sistiren. Tie Nothwendigkeit eines Man-
dats-Prozesses für alle diese Fälle ist sehr schwer ein-
zusehen. Tie Gesetzgebung erkläre also alle obengedach-
ten Urkunden für erekutorisch. Hierdurch würden eine
Menge Kosten erspart werden, welche jetzt bedrängten
Schuldnern, welche nur aus Unvermögen keine Zahlung
leisten, erwachsen.
Tarlebne, welche im Hypotbckenbuche eingetragen
sind, werde» häufig aus dem einfachen Grunde nicht
einmal im Mandats-Prozesse emgeklagt, weil sie nur
privatim gekündigt sind. Wir würden unter Abänderung
der Vorschriften des A. L R. Thl. I. Tit. 6. §§ 764,
>65 folgende Bestimmungen für zweckmäßig halten:
a, Alle Tarlehne, worüber öffentliche Urkunden aus-
gestellt oder die im Hypothekcnbuche eingetragen
sind, können gültiger Weise nur durch einen schrift-
lichen, von einem dazu von dem Gläubiger beauf-
tragten Gerichtsboten zu unterzeichnenden Akt ge-
kündigt werden.
b, Zur Ertheilung eines solchen Auftrages an den
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