Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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3it bcm Berichte an Se. Majestät den König sagt
der Herr Justiz-Minister Wühler von den Jahres-
berichten der Präsidenten der Obergerichte:
„Am Allgemeinsten wurde die Ausdehnung der durch
daS Gesetz vom 1 Juni 1833 eingeführten abge-
kürzten Prozeßakten auf eine größere Anzahl von
Sachen mehrseitig, selbst die völlige Substituirung,
nur mit -einigen Modifikationen im Verfahren, ge-
wünscht."
II Einschränkung der Prozesse; Erekution
: ohne Prozeß. Kündigung der durch öf-
fentliche Dokumente verbrieften oder
im Hypothekenbuche eingetragenen Dar-
. >l?hne. .
" Die Klagen über, die Unmasse der in unserm Vater-
lande bestehenden Prozesse werden immer lauter. Das
Mißverhältniß mit anderen Staaten würde gewiß nicht
so groß sein, wenn wir, wie auch anderwärts gesche-
hen, das als Prozeß ausschieden, was diesen Ramm
sticht verdient. Nach der Verordnung vom 1. Juni
1833 soll der MandatS-Prozeß unter andern statt-
finden:
1. wegen aller Verbindlichkeiten aus einseitigen Ge-
schäften , wenn die darüber errichtete Urkunde für
eine öffentliche, inländische zu achten ist, oder von
einer inländischen öffentlichen Behörde in ihrer ei-
genen Angelegenheit ausgefertigt worden, oder mit
Beglaubigung der Unterschrift durch ein inländi-
sches Gericht, oder einen inländischen Notar ver-
sehen ist;
2. wegen aller aus zweiseitigen Geschäften herrühren-
den Forderungen von Kapitalien, Zinsen und zu
bestimmten Zeiten wiederkchrenden Leistungen, weu»
diese Forderungen aus dem Hypothekenbuche her-
vorgehen ;
3. wegen aller Ansprüche aus einem nach der Prozeße
Ordnung die Erekution nicht mehr zulassenden Sr-

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