Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

273

Bedauern aus, daß Bergius das äußere preußische
Staatsrecht nicht mit behandelt. Wir finden dieses sehr
erklärlich, deshalb, weil er dessen Werk nicht, wie beim
inner» Staatsrechte, ausbeuten, und nur da, wo von
dem Verhältniß Preußens zum deutschen Bunde die Rede,
— Bergius §§. 15,16,17 - Gebrauch davon machen
konnte, im Uebrigen sich auf Schmaltz und Mau»
renbrecher — Klüber war ihm schon zu ausführ-
lich — beschränkt sah, welcher Letztere theilwcise fast
wörtlich crtrahirt, wie eine Vergleichung der §§. 231
bis 339 mit Mau renbrecher §§. 99, 107, 108,
110, 1512 — 117, 126 ergiebt, weshalb denn auch die
zweite Abtheilung — Verhältniß des Staats als Glied
des deutschen Bundes — so sehr karg ausgefallen.
Wenn der Verf. §. 239 bei Aufzahlung der Armee,
korps des Bnndcsheeres, Note bemerkt, er habe
hier aus dem Gedächtnisse citiren müssen, und einen
möglichen Jrrthum müsse man daher entschuldigen, so
verstehen wir dieses dahin: er habe aus den Tabellen
im Klüberschen Werke nachgeschrieben und ein allen»
fallsiger Jrrthum sei ihm daher nicht zuzurechnen.
Unsers Erachtens ist Alles, was der Verf. über die
Verfassung des deutschen Bundes sagt, sehr überflüssig
und ohnehin zu fragmentarisch, — Niemand wird dar-
nach auch nur die entfernteste genügende Idee erhalten:
Und hiermit wollen wir die Anzeige und untere Be^
merkungcn über dieses traurige Machwerk schließen, wel-
che« wir nur wegen der Schuödigkeit und Anmaaßung
des Verf. angezeigt haben, den Buchhändler, der sein
schönes Papier zu dem Werke hergegcben, bedauernd,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer