Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

in der innern preußischen Politik ein in sich selbst. vM-
endetes, klares, in stetem Fortschreiten begn'ffrnes Sy-
stem deutlich hervor. Dieses uns bei der Lehre von
den Korporationen klar vor -die Augen treten: zu lassen,
sei Aufgabe, wie seiner ganzen Darstellung, so inSbe,
sondere dieses Theils derselben. -Nach diesem Eingänge
hätte man nun wohl etwas Ausgezeichnetes -oder Neues
erwarten dürfen, indeß muß man sich durch solche, viel,
fach vorkommendrn Redensarten, worin sich der Derf.
gefällt, iricht täuschen lassen. Es gilt hier das vorhin
Gesagte. — Der §. 100. I. von Gesellschaften. A» über-
haupt, .ist wörtlich aus BergiuS §. 49 und dem
A.L. R. Thl 11. Tit. 6. §. 1 folg. — §. 191. V.Don
religiösen Gesellschaften — aus Berg ins §. 37, 38
-und A. L. R. Thl. 1l. Tit. 11. §. 1 folg, entnom-
men und zusammengesetzt. 6. Korporationen im Allge-
meinen. §§- 102, 193. Bergius .§. 50. H. Tie
einzelnen Korporationen. A. Kirchlichen. Was hier aus
§§. 105 u. 106 in Betreff des Kirchenstaatsrechts und
namentlich über das Verhältniß der Kirche zum Staate
gesagt .wird, beweis't, daß der Derf. sich mit diesen
Disciplinen noch gar nicht vertraut gemacht hat, und
selbst nicht das, was aus Maurenbrecher, Schmaltz
und Anderen zusammengesetzt, zu verarbeiten und wie-
derzngeben verstanden, — ein Gemisch von wahren und
falschen Sätzen, wie sie in Schriften, welche die Ver-
hältnisse in jüngerer Zeit ans Tageslicht gebracht,
sich buntscheckig Herausstellen 3S). Aus Maurenbre«
**) M> vergl. mit dem vom Derf. Doraetragenen: Kl üb er
1. «. §. Sl» folg. — 3- H- v. Weffenberg: Die

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer