Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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auf eine höhere Stufe der Kultur führen müsse,, sein?
oder, wie Schlözer sich einst ausgedrückt, eine
findung, die die Menschen zu ihrem Wohle machten,
wie sie Brandkassen u. s. w. erfunden. — Die §§. 11,
12 ond 13 handeln nach ihren Ueberschrkften von der
rationellen Nothwendigkeit, Entstehung und dem Zwecke
des Staates. — So verschiedene Ansichten auch in
Betreff der Frage nach dem Ursprünge der Staaten und
ihrer Begründung bisher ausgestellt so halten wir
doch dafür, daß die Idee und die Nothwendigkeit eines
Staates gänzlich auS der Vernunft selbst hervorgehe, und
scheint uns ebenfalls kein zureichender Grund zu sein,
die Staatsverbindungen, wie der Derf. thut, als Na*
turprodukte, als durch Naturnothwendigkeit entstanden,
zu betrachten '*). Mau sei indeß, welcher Ansicht man
wolle, jedenfalls ist die Frage von dem Ursprünge der
Staatsverbkndungrn theils rechtlich, thcils thursäch-
lich oder historisch — der Zeit Ursprung ist
von dem Vernunftursprunge gänzlich zu unterschei-
den, — ein Unterschied, den der Berf. nicht beachtet. —
Folgende Theorien der rechtlichen Begründung des Staa*

,s) Plato de republica Lit. ll — Cicero de officii»
Lib« I- cap. 17. — L- Hoffmann Untersuchungen re.
S. 3 folg. — Dessen: Die staatsbürgerlichen Ga.
rantien. 2te Aust. Leipsig 1831. S- 36 folg.
'*) Klüber l c. §. 2- — Hüllmann Staat-recht des
Alterthums. Cöln 1820. S. 1 u. 15.
"1 Klüber I> c. tz. 1 Note «. — Rotteck f c. §. 2.
S. 58-

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