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Begriff von Staat aufzustellen, an, was er unter Staat
versteht, nämlich: eine gesellschaftliche Verbindung weh,
rerer Menschen zu einem gemeinschaftlichen Zwecke unter
einer gemeinsamen höchsten Gewalt mit einem gemein-
schaftlichen Gebiete, — also mit anderen Worten, da
eine Verbindung mehrerer Menschen zu einem gemein-
schaftlichen Zwecke, nach dem Vers., selbst eine Gesell*
schaft ist: Staat ist eine gesellschaftliche Gesellschaft un-
ter einer gemeinsamen höchsten Gewalt mit einem ge-
meinsamen höchsten Gebiete! Hiermit wird der Verf.
gewiß Niemanden befriedigen. Wäre aber auch, abge-
sehen hiervon, der gegebene Begriff sonst richtig, so
würde es doch keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn
man auch nicht gerade behaupten wollte, daß die Ur-
bewohner Roms, wie sie uns Sallust beschreibt
schon einen Staat gebildet, doch jedenfalls die Suionen
«nd Sitonen, wie sie unS Tacitus vorfuhrt "), die
dieser aber keinen Anstand nimmt, noch Barbaren zu
nennen. Niemand wird aber wohl behaupten, daß bei
diesen Völkerschaften schon von einem Staate in unser«
Sinne die Rede sein könne ,2) Nach dem Verf. könnte
füglich der Staat, wie Kretschmann einst gelehrt,
eine Zuchtanstalt, durch welche man den Menschen
>0) Catilina cap. 6-
*•) Germania cap. 44, 45-
M) £. Hofmann, Untersuchungen über dir wichtigen Singe*
legenheiten des Menschen als Staats» und Weltbürger.
Zweibrücken 1838- Bd. 1 5 folg. Rotteck'S I. c.
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