Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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ist, und der Zweck derselben in die genaue Kenntnkß ei,
«es Staates zu setzen, und ihre Hauptaufgabe ist, ein
Bild von einem Staate zu entwerfen, sowohl nach sei-
nem physischen Verhältnisse, als nach Maaßgabe seiner
Bewohner, und endlich nach seiner Verfassung, Verwal-
tung und politischen Stellung im allgemeinen Staaten,
systeme: so scheint damit auch gesagt, daß Kenntniß des
Umfangs der Mittel mit darin begriffen, also nicht
etwas Wesentliches des Begriffs von Statistik zu sein-
und das in dieser Beziehung vom Verf. Dorgetragrne
überflüssig, überhaupt auch der Begriff von Statistik zu
eng gefaßt zu sein. Nicht für richtig können wir es
auch halten, wenn der Verfasser die Statistik eine er-
starrte Geschichte nennt. Die Vergangenheit
gehört der Geschichte an. Wohl hat man Statistik in
einem enger» Sinne eine stillstehende Staaten-
geschichte genannt und dagegen dürfte wohl nichts
zu erinnern sein ®). — Wenn es von der Politik heißt, ).
daß sie die Lehre von der Einrichtung eines Staa-
tes nach dem Ideale zum Gegenstände habe, so ist die-
ses zu eng und unrichtig gefaßt6 7); und was der Verf.
in Betreff der Ansicht Anderer von der Politik, als
einer nicht auf das Recht basirten Staatsklugheitslehre,
äußert und rücksichtlich der verschiedenen Ansichten über
Völkerrecht, so giebt dies nur einen Beweis, daß der»

6) v. Rotteck'- Lehrbuch de- Dernunftrecht- und der Staats»
Wissenschaften. Bd. 2 §. X 2te Ausl. Stuttgart 1840.
7) Klüber 1. c. §. 13 Note g. — Rotteck I. e.
§. Vllk folg.

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