Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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zwar alle Klöster, Damen- und andere Stifte, Bal-
leren und Commenden für Staatsgüter, aber erst durch
eine Königliche Urkunde vom 23. Januar 1811 wurde
die Ballei Brandenburg und das Herrenmeisterthum nebst
allen Commenderr derselben für aufgclös't und erloschen
und deren Güter als Staatsgüter erklärt.
Dieses im Allgemeinen vorausgeschickt, wollen wir
nun zum Inhalte des Werkes selbst übergehen. Wir
bemerken hierbei, daß wir uns da, wo der Vers, ledig-
lich nur ausgeschrieben, weder ans eine Mittheilung des
Inhalts, noch anf cine Beurtheilung einlassen, sondern
lediglich auf die Werke selbst verweisen werden. — Das
Ggnze besteht ans einem allgemeinen Theile — Vor-
bcgriffe über Staat und, Staatsrecht — und einem
besondern Theile^ und behandelt in diesem, nach einer
.vorausgeschickten Einleitung, das Preußische Staatsrecht
in.zwei Theilen, im ersten das innere, im zweiten das
-Lußere. Im §. 1 — allgemeine literarische Hülfsmit-
lel — werden unter den Aelteren, . welche über Staat,
Gesetzgebung u. dergl. geschrieben, viele berühmte Na-
men, von Plato bis auf Filangkeri herab, aufge-
Mrt, von dMN sich leider keine Spur im ganzen
Werke findet;,-die Werke der Neueren .sind sehr spärlich
ausgezählt, dagegen finden sie sich bei einzelnen Mate-
rien im Werke desto reichhaltiger und bis zum Ueber-
maaß aufgeführt, z. B. §. 199, 200, 201, 203, de-
ren Benutzung auch nur zum zehnten Theüe etwas Best
seres hätte erwarten lassen sollen. Hieraus folgen: Vor-
begriffe — Staat und Staatsrecht km Allgemeinen»
4. Staatsrecht.als Wissenschaft. §. 2. Begriff. §. Z.Vff-

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