Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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sind keine Forderungen an den Erblasser im eigentlichen
Sinne, wie denn auch der §. 56. Tit, 51 der Pro-
zeß-Ordnung bei Wiedergebung' derstlbeli Regel sich nur
des Ausdruckes: „Erbschastsgläubigrr" bedient. Viel-
mehr entspringt das Recht auf Vermächtnisse ganz aus
derselben Quelle, wie das Recht des Erben selbst, und
daher möchte es scheinen, sollten auch Legatarie» nie-
mals härter gegen den Erben verfahren dürfen, wie
Miterben unter einander schon nach der vermuthlichen/
wenigstens gleichen Benignität des Erblassers. In der
That ist die Gesetzgebung von dieser Auffassung des
Verhältnisses auch bei sehr wesentlichen Bestimmungen
ausgegangen. So erkennt die Prozeß - Ordnung den
Unterschied zwischen Legaten und eigentlichen Erbschafts-
fordrrungen dadurch an, daß sie die ersteren nach §. 481
Tit. 50 bei Konkursen erst post omnes und zwar
ganz allerletzt hinter allen übrigen nur irgend denkbaren
Forderungen zur Perception kommen läßt. Auch bestimmen
die §. 334, 352. A. L. R. Thl. I Tit 12 sogar:
„daß die Legatarien, wenn der Nachlaß unzureichend
sein würde, zur Abtragung der Erbschaftslasten auch
ihrerseits verhältnißmäßig nn't beitragen resp. sich
Abzüge gefallen lassen müssen, selbst zur Ergänzung
des Pflichttheils,"
und §. 366:
„daß sie überhaupt die Zuwendung ansschlagen kön-
nen, selbst dann, wenn sie dieselbe schon angenom-
men haben.
Hier sind sie also den Erben gleich und den Erbschafts-
gläubigern gegenübergestellt."

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